Man sollte sich keine Illusionen machen: Es ist nicht mehr gesichert, dass es Universitäten gibt. Was es gibt, sind höhere Bildungsanstalten, die sich mehr und mehr in polytechnische Hochschulen verwandeln und sich auch in ihren geisteswissenschaftlichen Abteilungen seit Jahren immer rückhaltloser als Ausbildungsstätten von Arbeitern für Industrie und Bürokratie, für Management und human engineering, für die Reproduktion, Expansion und Ökonomisierung staatlicher und privater Routinen definieren.
Man sollte sich auch darüber keine Illusion machen, dass das allein nicht in jeder Hinsicht bedauernswert ist. Jene Routinen, die privaten wie die staatlichen, werden gebraucht, bedürfen der Reproduktion, deshalb der Expansion, deshalb des ökonomischen Kalküls. Komplexe Gesellschaften sind ohne Bürokratie so wenig lebensfähig wie ohne Finanzsysteme, Gesellschaften ohne Ausbildungsinstitutionen können so wenig wie solche ohne Industrie überleben. Es ist selbstverständlich, dass für diese Gebilde Gebildete gebraucht werden, dass sie im Hinblick auf ihre Arbeit und deren vielfache Funktionen unterrichtet und dass sie über den gesamten Zusammenhang ihrer gegenwärtigen und künftigen Tätigkeiten nach dem jeweils besten Stand des Wissens informiert werden müssen. Arbeiter sind unbrauchbar, wenn sie nicht darüber im Bilde sind, was sie tun und wie sie es in welchen Zusammenhängen, unter welchen Bedingungen und zu welchen Zwecken tun sollen. Ist ihre Arbeit unbrauchbar, dann ist das Binde- und Lebensmittel ihrer Gesellschaft zerfallen. Folglich muss jede Gesellschaft, die Gesamtheit ihrer Agenturen, Institutionen, Systeme und jedes einzelne ihrer Mitglieder ein Interesse an der umfassenden, der möglichst lückenlosen und ununterbrochenen Ausbildung ihrer Arbeiter haben. Dies Interesse kann kein Interesse neben anderen, es kann noch weniger ein untergeordnetes, es muss ein elementares, uneingeschränktes und mit allen gesellschaftlichen, staatlichen wie privaten Mitteln gefördertes Interesse sein. Und das gilt selbst dann, wenn nicht in Betracht gezogen wird, dass es ein Interesse gibt, das weiter geht als das an der Ausbildung: das Interesse nämlich an Bildung und an allem, was ihr in Forschung und Lehre zugute kommt.
Die Bildungspolitik erlaubt aber seit langem keine Illusionen darüber: Das fundamentale gesellschaftliche wie individuelle Interesse an Unterrichtung, Ausbildung und Information wird von den staatlichen Institutionen in Europa, in den amerikanischen Ländern und wahrscheinlich weltweit nicht als vorrangiges, nicht als elementares und nicht als universelles Interesse behandelt. Im Gegenteil, die mächtigste Institution der Gesellschaft, der Staat, vernachlässigt das vitale Interesse der Gesellschaft an ihren Bildungsinstitutionen, und vernachlässigt es nicht nur bei Gelegenheit, sondern systematisch und in einer Weise, die Zweifel daran weckt, ob der Staat tatsächlich eine Institution der Gesellschaft ist. Die Missverhältnisse zwischen Aufgaben und Leistungen des Staates werden mancherorts als dermaßen bedrohlich eingeschätzt, dass sie den Verdacht erregen, staatliche Agenturen führten einen verdeckten Krieg gegen die Gesellschaft, die sie zu repräsentieren, zu verwalten und zu fördern den Auftrag haben. Die Misere der Bildungs- und Ausbildungspolitik hat inzwischen in etlichen Ländern nicht nur massive verbale Proteste, sondern langanhaltende Streiks gegen eine Regierungspolitik provoziert, die zentrale Funktionen der Schulen und Universitäten so angreift, als handle es sich um Versorgungsadern einer feindlichen Macht. Dem summarischen Verdacht auf einen Staatskrieg gegen Bildungsinstitutionen steht tatsächlich kaum mehr als der Umstand entgegen, dass die in diesem Kampf eingesetzten Mittel seit langem vertraut sind und leicht die Illusion erwecken können, es handle sich um routinemäßige Verwaltungsmaßnahmen, die überalterte Strukturen an neue Lebensverhältnisse anpassen, um eine Art restyling, ein lifting, eine wellness cure im Dienst der Funktionalität, ein insgesamt nicht nur harmloses, sondern heilsames Regenerationsevent.
Aber die Reformen, die nach 1999 in Europa unter dem Sammelnamen »Bologna-Prozess« implementiert wurden, sind Demontagen. Sie greifen in ein Gebiet ein, das zum einen verfassungsrechtlich geschützt und zum andern seit der Erfindung der modernen Universität im von Humboldt beratenen Preußen tatsächlich gegen staatliche Direktiven weitgehend immunisiert war – und solchen Direktiven erst von den Nazis und den Faschisten unterworfen wurden, später von den Regimes, die sich als sozialistisch oder kommunistisch deklarierten. Diese Reformen wurden von der Exekutive der europäischen Staaten ohne die Einwilligung der legislativen Organe beschlossen und durchgesetzt, obgleich ihre Durchführungsbestimmungen so weitgehende Eingriffe in die intellektuelle Praxis der Hochschulen erzwingen, dass die von den Verfassungen – aber eben nur von ihnen – garantierten Grundrechte auf Forschung und Bildung nicht nur empfindlich eingeschränkt, sondern verletzt werden. Der verwaltungstechnische Coup der europäischen Ministerien, der mit der Berufung auf die europäische Einheit gerechtfertigt wurde, diente nämlich ausschließlich der Vereinheitlichung der akademischen Bewertungsmaßstäbe, der Einheitlichkeit der Studiengänge und dem Wert der europäischen Hochschulen in der Konkurrenz mit nordamerikanischen: Er diente ausschließlich der Rationalisierung der Ausbildung für den Arbeitsmarkt und dessen Verwertungsinteressen und schloss jede Rücksicht auf Bildung und auf Forschung aus. Dieser Ausschluss trifft nun aber vornehmlich die geisteswissenschaftlichen Fakultäten, deren Arbeit den Verwertungsimperativen von Verwaltungen und Märkten nicht unmittelbar unterworfen sind und deren erste Aufgabe sogar darin besteht, die Struktur und Geschichte solcher – wie aller anderen – Imperative zu befragen und den Wert der Werte, denen sie dienen, in Frage zu stellen. Unter den Bedingungen der seit einem Jahrzehnt erzwungenen Reformen kommt ein Unterschied zwischen Ausbildung und Bildung nicht mehr ernsthaft in Betracht – es gibt fortan nur noch, und zwar drastisch verminderte, Ausbildung. Es kommt deshalb auch keine Alternative zum Marktwert der Ausbildung in Betracht – es gibt fortan nur noch eine einzige Funktion der Hochschulen: die fraglose und alternativlose Ausrichtung auf die Arbeits- und Verwaltungsgesellschaft. Unter der Fassade einer Reform wird vom »Bologna-Prozess« nicht weniger als die allmähliche Liquidierung der Geisteswissenschaften, die Aushöhlung der universitären Praxis von Forschung und Bildung und damit die de facto-Annullierung des konstitutionellen Schutzrechtes für die Freiheit der Forschung und Bildung betrieben. – Das ist, grob skizziert, die Lage. Sie wird im Folgenden genauer beschrieben und in ihren wissenschaftspraktischen und rechtstheoretischen Implikationen analysiert. Beschreibung und Analyse folgen einer Frage. Sie lautet: Was jetzt?
Humboldt hat in seinen Denk- und Programmschriften von 1809 und 1810 die Universität als Freistätte der Wissenschaft bezeichnet und nicht postuliert, sondern konstatiert, das, was man höhere wissenschaftliche Anstalten nennt, »ist, von aller Form im Staate losgemacht, nichts Anderes als das geistige Leben der Menschen.« Der Staat, so folgert er, müsse sich immer bewusst bleiben, »dass er nicht eigentlich dies bewirkt noch bewirken kann, ja, dass er vielmehr immer hinderlich ist, sobald er sich hineinmischt […]«.1 Dieses Nichteinmischungsgebot wird von Humboldt mit Nachdruck auf die Organisationsformen und Betriebsmittel der wissenschaftlichen Anstalten bezogen, weil schon diese allein die Einsamkeit und Freiheit der Forschung gefährden und die Sache der Wissenschaft, der theoretischen wie der technischen, nicht bloß behindern, sondern verderben können. Humboldts Gebot, dessen Realisierung er selbst als schwierig einschätzte, insistiert unter dem Geleitschutz von Erfahrungsargumenten, die heute so gut wie vor zweihundert Jahren gelten, auf der Unabhängigkeit wissenschaftlicher und auch technischer Forschungen, indem es die Formdifferenz zwischen administrativen und intellektuellen Prozessen betont.
Der Staat ist für formale Verwaltungsakte zuständig, gewiss, aber in Fragen der Forschung und der Lehre ist er inkompetent, weil diese nicht in der Verwaltung bereits gegebener Güter, sondern im Erwerb noch nicht gegebener – im Erwerb nämlich von Einsichten – beruht. Da Forschung wie Lehre einer Logik folgen, die mit derjenigen der Verwaltung völlig inkompatibel ist, können Verwaltungseingriffe in ihren Bereich die Forschung nur lähmen und der Lehre nur schaden. Die Lähmung und Schädigung der wissenschaftlichen Einrichtungen lähmt aber und schädigt die Gesellschaft insgesamt, für deren Gedeihen der Staat die verwaltungstechnische Verantwortung trägt. Aus diesem sachlichen Grund müssen die Sphären von Wissenschaft und Staat, die im Übrigen vielfältig aufeinander angewiesen sind, streng voneinander geschieden bleiben. Forschungs-, Bildungs- und Ausbildungsstätten müssen, wie Humboldt sie nennt, Freistätten sein, die prinzipiell gegen staatliche Intervention zu schützen sind, und zwar nicht nur gegen Eingriffe in die inhaltliche Bestimmung ihrer Praxis, sondern zunächst gegen Eingriffe in ihre formale Organisation.
Der »Bologna-Prozess« ist ein Eingriff in die Form-Autonomie der Universitäten, wie er massiver kaum gedacht werden kann. Dass die einschlägigen Beschlüsse nicht allein von Politikern gefasst worden sind, sondern dass ihnen die Hochschulrektoren und -präsidenten bei diesen Beschlüssen sekundierten und sich erbötig zeigten, sie ohne Konsultation mit ihren Fakultäten zu realisieren, ist gegen diesen Befund, es handle sich um einen staatlichen Eingriff, ja, eine staatliche Invasion in universitäres Schutzgebiet, kein hinreichendes Argument. Denn selbstverständlich haben Hochschulrektoren in dem Augenblick, in dem sie ihr Amt antreten und aufhören, als Hochschullehrer zu wirken – wenn sie denn je Hochschullehrer und nicht Manager waren –, die Fronten gewechselt und arbeiten nicht mehr als Forscher und Lehrer, sondern als leitende Verwaltungsbeamte und Chefmanager von Ausbildungsbetrieben – also als Exekutivorgane, im günstigsten Fall als Vermittlungsbeamte und diplomatische Vertreter des Staates. Die Tatsache, dass diese Chief Executive Officers – um sie in der Sprache zu benennen, die sie zur lingua franca der europäischen Universitäten erklärt haben –, dass diese CEOs die Bologna-Beschlüsse ohne Konsultation mit den Fakultäten, die sie hätten repräsentieren sollen, befürwortet und an ihren Hochschulen durchgesetzt haben, lässt sich nur unzureichend durch den Machtzuwachs erklären, der ihnen durch die etwa gleichzeitige Entdemokratisierung der Hochschulverwaltung garantiert wurde. Dieser Zuwachs hätte nach dem Willen des Gesetzgebers zugunsten der besonderen Interessen der Hochschulen eingesetzt werden können. Erklärt – und beileibe nicht gerechtfertigt – ist die Tatsache der Nicht-Konsultation allein dadurch, dass diese Rektoren von ihren Fakultäten nur selten, aber tagtäglich von ihren Ministerien zur Verantwortung gezogen wurden. Die Loyalität der Rektoren und der Ministerien gegenüber den Forschern und Lehrern war also geschwächt, weil die Loyalität der Forscher und Lehrer gegenüber ihrer eigenen Sache, der Forschung und Lehre, geschwächt war. Die historischen und strukturellen Motive dafür mögen manches erklären, rechtfertigen können sie das faktische Desengagement der Hochschullehrer von ihren sachlichen und ihren damit verbundenen politischen Aufgaben nicht. Ihr Widerstand gegen die Implementierung der Bologna-Reform war, als er sich mit jahrelanger Verspätung meldete, lau, er war in aller Regel konfus und er bediente sich im Wesentlichen derselben Argumente technischer Effizienz, die zuvor von administrativer Seite in Anschlag gebracht worden waren, um jener Reform den Schein der Vernünftigkeit zu verleihen. Dass die Logik der Verwaltung und die Logik von Forschung und Lehre miteinander inkompatibel sind, diese simpelste aller Einsichten war offenkundig bereits in der Routine einer Forschungs-Verwaltung verloren gegangen, die von der Forschung nur das positive, das handliche, das in jedem Sinn manipulierbare Wissen und von diesem am Ende nur noch seine Verwaltung übrig gelassen hatte. Wenn die Bologna-Beschlüsse, dieses Manifest der Inkompetenz europäischer Minister und Hochschulrektoren in Fragen der Forschung wie der Lehre, mit so widerstandsloser Effizienz hat implementiert werden können, dann auch deshalb, weil die Hochschullehrer selbst in ihrer Majorität zu Verwaltern nicht nur ihrer Ämter, sondern ihrer Wissenschaften geworden sind. Die Invasion des Staates in die Freistätte der Wissenschaft war nur möglich aufgrund der passiven Billigung und maulenden Willfährigkeit der Wissenschaftler selbst. Auch sie verhielten sich in ihrer Freistätte schon als Verwaltungsagenten des Staates, und mit ihrer verdrossenen Toleranz waren auch sie es, die die Interessen von Forschung und Lehre an einen unbelehrten Verwaltungsapparat preisgegeben haben.
Man mache sich also keine Illusionen: Die Demarkationslinie zwischen Staat und Hochschule ist – und zwar seit langem – so durchlässig, dass die Frage sich aufdrängt, ob sie überhaupt noch existiert, ob der Versuch, sie zu ziehen, eine Chance, und in welchem Sinn er – auch diese Frage drängt sich auf – ein »Recht« hat. Dass solche Fragen sich überhaupt stellen, versteht sich nicht von selbst, denn für Humboldt lagen die praktische Notwendigkeit und die Legitimität einer solchen Schutzlinie offen zutage. Mit dieser Selbstverständlichkeit ist es vorbei, weil es vorbei ist mit der Sicherheit der Einsicht in die Formdifferenz zwischen Verwaltung einerseits, und Forschung und Lehre andererseits. Ob man von mentalitätsgeschichtlichem Wandel sprechen will, von Differenzierungsverfall oder schlicht von Opportunismus: dass die staatliche Verwaltungspolitik und ihre ökonomische Ratio einen Etappensieg nach dem anderen über Forschung und Lehre erringt und dabei auf die Unterstützung durch die Forschungs- und Lehrinstitutionen selbst rechnen kann, ist ein schauerliches Phänomen, das von keiner dieser Erklärungen aufgelöst wird. So fragt sich denn, welche Interessen und welche Prinzipien es sind, die nach den Regierungsplänen an die Stelle des Prinzips der Forschung und forschender Lehre bereits getreten sind und noch treten sollen: an die Stelle also des Befragens, der Analyse, der Erforschung von Phänomenen, die noch keine zureichende Klarheit und oft nicht einmal die ihnen gebührende Aufmerksamkeit gewonnen haben, an die Stelle eines offenen Achtens auf etwas Unabgeschlossenes und an die Stelle der Achtung dafür. Um eine Antwort auf diese Frage zu finden, ist es hilfreich, das Augenmerk auf vier der auffälligsten »Innovationen« zu richten, die mit der Reform und den sie flankierenden Maßnahmen zur »Bildungs-« oder »Qualitätsoffensive« eingeführt worden sind. Neuerungen stellen sie vornehmlich für die Geisteswissenschaften dar, in den technischen und Naturwissenschaften sind sie zum größeren Teil seit langem Routine. Hier und im Folgenden ist darum ausschließlich von den Geisteswissenschaften die Rede.
– Mit der Einführung der »Evaluation« ins Lehrsystem und in das System der Qualifikationsbemessung von Hochschullehrern der neu gebildeten W-Gruppen wird in die Universität ein marktwirtschaftliches Prinzip der Konkurrenz eingeführt, das ihr bislang fremd war. Bei dieser »Evaluation«, die man sich offenbar schämt, bei ihrem unenglischen Namen »Bewertung« zu nennen, geht es nicht um offene Deliberation und wechselseitige Kritik zwischen in gleicher Weise an einer Sache beteiligten Diskutanten, sondern um eine Bewertung der Forscher und Lehrer durch die universitäre Administration oder ihre Repräsentanten: eine Bewertung, die weder auf Gegenseitigkeit beruht noch auf sachlichen Kriterien, sondern auf dem Umfang »eingeworbener« »Drittmittel«, der Anzahl von Publikationen und der Benotung von Lehrveranstaltungen durch Studenten. Diese quantitative Einschätzung von prinzipiell nicht quantifizierbaren Leistungen dient einem wiederum bloß quantitativen Effekt – sie dient als Bemessungsgrundlage für die individuelle Besoldung der Hochschullehrer. Der Riesenaufwand, der um ein paar Scheine getrieben wird, wäre eine Spießerfarce und der Rede nicht wert, wenn er nicht als Propagandamittel für eine Arbeitsmoral eingesetzt würde, von der die Ethik der Forschung und einer mit ihr verbundenen Lehre abgelöst werden soll. Durch die »Evaluation« wird die Einzelleistung demonstrativ aus dem Zusammenhang mit der Arbeit von nahen und fernen, geschätzten und ungeschätzten Kollegen isoliert, das Ideal der Kollegialität in Forschung und Lehre wird systematisch auf Dauer entwertet und offiziell honoriert wird ein tendenziell forschungsfeindlicher Separatismus. Forschungsfeindlich ist aber nicht erst die Zerschlagung der community of researchers, wie eng oder weit sie auch gefasst werden mag. Forschungsfeindlich ist schon die Annahme, Denken lasse sich umstandslos observieren, benoten, an Normen messen und in seinem Wert mit statistischen Mitteln fixieren. Gerade aber dies, die Errechenbarkeit und Kontrollierbarkeit intellektueller Praxis, wird vom Bewertungsimperativ nicht nur unterstellt, sondern auf Biegen und Brechen instituiert. Sokrates hat nichts geschrieben, Nietzsche las, solange er noch Professor war, mal vor zwei, mal vor drei oder fünf Hörern, Wittgenstein hätte unter Evaluationsbedingungen im Nu seine Stelle verloren. Niemandem würde einfallen, einen der drei zum Maßstab der Bewertung geisteswissenschaftlicher Leistungen an einer Universität zu machen. Man würde das für grotesk halten – und damit einräumen, dass jede Bewertung dieser Art auf Abstrusitäten hinausläuft. Denn intellektuelle Leistungen in den Geisteswissenschaften sind jeweils singulär, und die Annahme, Singularität lasse sich messen, errechnen, bestimmten Einzelnen vorbehalten und anderen absprechen, diese Annahme ist so widersinnig, dass sie aufgegeben werden müsste, sobald nur ihre Implikationen deutlich geworden sind.
– Die Bildung von Kollegs (»Graduiertenkollegs«), Bereichen (»Sonderforschungsbereichen«), Gruppen (»Forschergruppen«), Zentren (»Kompetenzzentren«), Clusters (»Exzellenz-Clusters«) und einer wachsenden Zahl weiterer Varietäten aus dem Technotop der Forschungs- und Lehr-Kollektivierung erzeugt artifizielle »Verbünde«, die allein einer opulenteren »Ausstattung«, sachlich und personell, nicht aber der intensivierten Zusammenarbeit zwischen Kollegen und der Förderung ihrer Forschung und Lehre dienen. Zwanglose Kooperationen gibt es seit eh und je, und sie kommen in aller Regel der Forschung wie der Lehre zugute, wenn sie nicht zu Dauereinrichtungen erstarren. Wo genau das, wie in den neuen akademischen Arbeitskollektiven, geschieht, können Einzelforschungen kaum anders denn als Konkurrenzforschungen überleben. Die neue Kollektivierung fördert die Isolation. Und zwar die Isolation zwischen den Mitgliedern der jeweiligen Kollektive, zwischen den darin vertretenen Disziplinen und den daran beteiligten Universitäten. In ihnen herrscht das Prinzip der Konkurrenz, der gegenseitigen Überbietung, des Willens zur Macht – und damit ein Prinzip, das mit dem der Forschung wie der Lehre schlecht vereinbar ist. Wer wie die Wissenschaftsförderorganisationen unterstellt, es gehe in der Wissenschaft um die »Kraft des besseren Arguments«, der geht davon aus, dass Argumente in einer Hackordnung stehen und die jeweils überlebensfähigsten, konsensgewandtesten oder ökonomischsten sich auf dem Weg quasi-natürlicher Selektion durchsetzen. Aber die Macht des besseren Arguments ist fast regelmäßig nur die Macht des Arguments, das sich auf die Seite der Macht schlägt und selbst nur als Argument für die Macht in Anschlag gebracht werden kann. Mit den Konkurrenz-Kollektiven, in denen der Wettkampf um die tauglichsten Erkenntnisse ausgefochten werden soll, ist den Hochschulen ein Organisationsprinzip implantiert worden, das der Form der Erkenntnis nicht nur heterogen, sondern ihr feindlich entgegengesetzt ist. Erkenntnis erträgt prinzipiell kein ihr fremdes Prinzip, und am wenigsten das Prinzip einer Macht, unter der sie aufhören müsste, Erkenntnis zu sein. Und selbstverständlich ist es völlig gleichgültig, ob diese Macht sich in barer Münze auszahlt oder in irgendeiner anderen Form von Vergünstigung: Jede Form, nach der sich die Wissenschaft streckt, entstellt sie.
– »Drittmittel« sind für die Haushalte der Hochschulen nicht neu, haben aber inzwischen eine neue Funktion für die Verteilung ihrer Budgets übernommen. In dem Maße, in dem die Forschungsfinanzierung Instanzen außerhalb der Universität anvertraut wird, wird nämlich von außen auch die hochschulinterne Finanz- und Stellenausstattung ganzer Institute dirigiert. Um die Selbstverwaltung und die Selbstbestimmung über Formen und Inhalte universitärer Arbeit ist es damit geschehen. Die Schlüsselgewalt über Kassen und Verwaltungsmacht ist an Förderinstitute übergegangen, die, ob staatlich oder privat, ihre Entscheidungen nicht nach den Meriten akademischer Arbeit, sondern nach der Darstellung dieser Meriten und ihrer Konsensfähigkeit treffen. Forschung, aber auch Lehre, wird dadurch abhängig von einer Rhetorik der Bewerbung und der Werbung, wie sie bislang nur auf dem »freien« Markt und bei großen Firmen- und Staatsaufträgen gebräuchlich war. Von Wissenschaftlern wird erwartet, den Habitus von Lobbyisten auszubilden.2 Der Effekt ihrer Reklame-Rhetorik mag nun in der Ausschüttung magerer oder immenser Geldmittel liegen, er hat in den Geisteswissenschaften keinerlei sachlichen Wert für die Forschung und keinen für die Lehre, es sei denn, jene Mittel dienten – was selten, aber immerhin manchmal der Fall ist – der Einrichtung neuer Professuren (die freilich besser auf anderem Weg gewonnen und auf andere Weise vergeben würden). Drittmittel für Forschungs-»Initiativen« »einzuwerben« hat zunächst und vornehmlich Ausstellungswert. Einwerbeskalen, »Ranking«-Listen, Internet-»Auftritte«, »Vernetzungsziffern« führen zu Schummelstatistiken, die über die sachliche Qualität akademischer Arbeit nicht die mindeste Auskunft geben, dafür aber den Tageskurswert des »standing« eines Forschungsinteresses, eines Clusters, eines Universitätssegments verbuchen, und mit jenem Kurswert aus Reklamedaten ihrerseits Reklame für ein bestimmtes akademisches »Produkt«: ein Thema, ein Paradigma, ein Modell, einen Fokus, einen Trend machen. Und da die Universitäts-Administratoren und -Politiker in aller Regel nicht die blasseste Ahnung von der Sache, um die es bei der Forschung an ihrer Universität geht, sondern nur vom Schein dieser Sache und von der Show, die um sie inszeniert wird, haben, lautet die Maxime: Einfühlung aller Universitätsmitglieder in den Show-Wert, Konkurrenz um den Kurswert-Hochstand, Wettbewerb bis aufs Messer um die griffigste Phrase, die ein paar Evaluationspunkte oder Akklamationsgrade oder Geldscheine mehr einspielt als die konkurrierende von nebenan oder gestern. Es herrschen die Regeln des Kapitalmarktes, also des Kredits, also der Suggestion. Wenn Wissenschaft bisher der Auflösung von Illusionen und der Erkenntnis dessen, was ist, galt, so kann sie unter den neuerdings staatlich verordneten Arbeitsformen nur überleben, wenn sie die Illusion von Wissenschaftlichkeit und die Neigung zu dem verbreitet, was bestenfalls so scheint, als wäre es, und oft genug bloß so scheint, als scheine es. Die »Ideen«, mit denen Drittmittel eingeworben werden, reduzieren sich zusehends darauf, Reklame für sich selbst, für die Werber und ihre Hochschulen zu sein.3
– Da es fortan Doktoranden-Stipendien vornehmlich im Zusammenhang mit den eben genannten »Kollegs«, »Bereichen«, »Gruppen« und »Clustern« geben wird, gibt es nach dem Willen der Politiker und Universitätspolitiker, die diese Änderung zu verantworten haben, künftig drastisch weniger Dissertationen zu individuell gewählten Themen, dafür eine Flut von Arbeiten, die ein und dem selben, nicht selbst gewählten und deshalb zumeist lieblos, neugierlos, ergebnislos traktierten Themenkomplex gewidmet sind. Die Drei- und Sechs- (und maximal Neun-) Jahrespläne, die für die Kollektivbewirtschaftung eines Themas garantieren, laufen natürlich auf Raubbau an diesem Thema und Raubbau an den Talenten der jungen Forscher hinaus. Vor Jahren war eines dieser vielbestellten Themen »Memoria« und man konnte leicht ein Dutzend Probevorträge für die Besetzung einer Professur hören, von denen genau zwölf der »Memoria« gewidmet waren, und genau zwölf kaum etwas Scharfsinniges oder gar Geistreiches darüber mitzuteilen hatten. Zwar hat sich seither eine Memoria-Allergie ausgebreitet, aber die Kräfte, die sich inzwischen an das alte Thema kaum noch erinnern können, waren damals für Jahre bis zur Paralyse daran fixiert. Nach demselben Schema, mit den gleichen Effekten wird seither verfahren. Statt Selbständigkeit Gängelung, statt Förderung individueller Einsichten Planwirtschaft und Abrichtung auf Markttendenzen. Und wo emotional relativ balancierte Verhältnisse zu den Gegenständen von Forschung und Lehre förderlich wären, setzt sich mit ihrer Zurichtung zu Massenartikeln eine tiefe Aversion gegen diese Gegenstände fest.
Die fünfte Neuerung, die allgemein für besonders dramatisch gehalten wird: die Einführung »modularisierter« Studiengänge für den Bachelor (den es bisher an kontinentaleuropäischen Hochschulen nicht gab) und den Master (der den alten Magister Artium ablöst), entspricht aufs Genaueste den Strukturen der vier bereits genannten. Auch sie stellt eine Veränderung der Arbeitsformen dar, auch sie führt eine Verschärfung der Kontrolle von Leistungen ein und ersetzt gemeinsame Diskussion durch hierarchische Bewertung, auch sie ordnet individuelle Interessen einem kollektiven, über viele Jahre mechanisch wiederholten Schema unter, auch sie trainiert die Orientierung auf Marktwerte ein – und sichert diese Orientierung durch die Beteiligung berufsständischer Organisationen an der Akkreditierung jedes einzelnen Studiengangs –, auch sie verkürzt durch die Einschränkung der Studienzeit die Freiheit der individuellen Wahl von Stoffen, von Weisen der Aufmerksamkeit und des Verhaltens zu Problemen, sie verkürzt sogar die Möglichkeit, diese Wahlfreiheit zu erwerben. Lehre kann unter den Bedingungen der modularisierten Studiengänge nur Wiedergabe und Weitergabe von Gegebenem sein, nicht aber, wie sie es müsste, Erschließung dessen, was noch nicht gegeben, bekannt oder gekonnt ist: Sie kann nicht ein Modus gemeinsamen Forschens sein, keine kritische Distanz zum Überlieferten eröffnen und nichts Unbekanntes entdecken. Die Rationierung der Lehre zur Informationsübermittlung mag, so unwahrscheinlich es ist, für die technischen Wissenschaften keine Gefahr, sondern ein Gewinn sein; für die Geisteswissenschaften ist sie tödlich. Denn sie schränkt das Studium auf den Erwerb von Kenntnissen ein, während es in ihm doch zunächst und vor allem um die Tätigkeit des Erkennens und um die geduldige Zurückführung aller Kenntnisse auf ihre Herkunft aus Erkenntnissen zu tun sein muss. Da diese Erkenntnistätigkeit auf das Sprechen und das gemeinsame Gespräch angewiesen ist, und da sie niemals Erkenntnis sein kann, wenn sie nicht zur Sprache gebrachte Erkenntnis ist, bewirkt die Schrumpfung der Lehre auf Information nicht weniger als eine Verkümmerung der Erkenntnisfähigkeit; die Verkürzung und Reglementierung des Studiums beschneidet die Redefreiheit und behindert die Ausbildung der Rede zu einem Organ der Forschung und der Entdeckung: sie blockiert den Weg zur Mündigkeit, während alles am Studium dazu beitragen sollte, ihn zu bahnen. Wo Unterweisung zur bloßen Anweisung wird, ist sie schon Anweisung zur Stummheit und Stumpfheit geworden.
Die rezenten Reformen des Bildungs- und Ausbildungssystems in Europa sind also keineswegs bloß verwaltungstechnische Rationalisierungen, die der größeren Effizienz in Forschung und Lehre dienen. Als solche werden sie wohl in allen einschlägigen Propagandaveranstaltungen angepriesen, als solche mögen sie sogar geplant gewesen sein, aber als solche wirken sie nicht. Nichts an den »Innovationen« trägt in den Geisteswissenschaften zur Intensivierung der Forschung und nichts zur Verbesserung der Lehre bei: nicht die »Evaluationen«, die nur die Verachtung oder die Servilität der Wissenschaftler provozieren können; nicht die Kollektivierung in »Kollegs« und »Clusters«, die zwar den Willen zur Macht stärkt, aber die Fähigkeit zur Erkenntnis im selben Maß vermindert; nicht die »Drittmittel«-Agenturen, denn sie begünstigen nicht die Forschung, sondern die standardisierten Illusionen über sie; und nicht die Reglementierung und Restriktion von Studienstoffen, -formen und -zeiten, denn sie verkümmern die Sprach- und Erkenntniskräfte, statt sie zu fördern. Sollten die Reformen jemals als Verbesserung der Lehr- und Forschungsbedingungen an Hochschulen geplant gewesen sein, so sind sie durchweg unzweckmäßig ausgefallen, denn sie haben diese Bedingungen verschlechtert. Es wird nicht etwa mehr, sondern bloß von mehr Forschern über das selbe Thema geforscht; nicht besser geforscht, sondern bloß mit der Approbation von Experten über ein Thema geforscht, das sie besser finden als ein anderes Thema – aber die Expertise jener Experten kann sich mit der der Beurteilten in der Regel kaum messen. Nicht mehr, sondern weniger wird studiert, und nicht intensiver, sondern flüchtiger, denn es muss in kürzerer Zeit und unter strengeren formalen Einschränkungen studiert werden als früher. Es wird auch nicht effizienter, berufs- oder marktgerechter studiert, denn es gibt keinen Markt und keine vorgebahnte berufliche Karriere für Bachelors oder Masters irgendeines geisteswissenschaftlichen Fachs: Was es dagegen sehr wohl gibt, ist die allgemeine Forderung, dass mindestens eine geisteswissenschaftliche Disziplin gründlich und in möglichst großer Breite studiert worden ist – und genau diese Minimalforderung, die noch vom Magister annähernd erfüllt werden konnte, kann unter den Bedingungen der Modularisierung von keinem Master mehr und erst recht von keinem Bachelor erfüllt werden. Die neuen Studienordnungen, was immer sonst noch ihre Defizite sein mögen, haben also den elementaren Fehler, das Studium unbrauchbar zu machen, die Lehre als Repetitorium zu missbrauchen, die Forschung den forschungsfeindlichen Prinzipien der Konkurrenz- und der Planwirtschaft zu unterwerfen und Dozenten und Studenten einander und ihrer gemeinsamen Sache, der Erkenntnis, zu entfremden.
Damit ist die Situation der reformierten Universitäten in Europa charakterisiert: Sie sind zu polytechnischen Hochschulen herabgestuft, aber nicht einmal mehr imstande, ihre Aufgabe als Ausbildungsstätten für den Arbeitsmarkt zu erfüllen. Dazu wäre es nicht nur nötig, dass die Studierenden in allen Kenntnissen und Fertigkeiten unterrichtet werden, die für ihre künftige Funktion auf dem Markt wichtig sind, es wäre dazu auch nötig, dass sie über den gesamten Zusammenhang ihrer gegenwärtigen und künftigen Tätigkeiten nach dem besten Stand des Wissens informiert würden. Diese Minimalansprüche einer komplexen Arbeitsgesellschaft an ihre Universitäten können nach dem »Bologna-Prozess« von den geisteswissenschaftlichen Instituten nicht mehr erfüllt werden. Daher der – sehr verspätete – Schock der Studenten, die merken, dass sie mit B.A.- und M.A.-Abschlüssen in die Arbeitslosigkeit entlassen werden; daher ihre Streiks; daher die Überzeugung, der Staat führe einen schlecht verdeckten Krieg gegen die Bildungsinstitutionen und gegen die Gesellschaft, die auf sie angewiesen ist. Die charakteristischen Züge der Reform lassen kaum einen Zweifel daran, dass dieser Krieg durch die Umbildung der Logik der Forschung in eine Logik der Konkurrenz, die Umbildung der Analyse in Suggestionen, die Umbildung der Untersuchung des nicht Bekannten in die Vermessung des als schon bekannt Geltenden ausgetragen wird. Auf dem Weg zu einer durch und durch von Zahlen gelenkten, messenden und sich messenden Gesellschaft wird jedes Defizit und sogar der pädagogische und wissenschaftliche Bankrott der reformierten Hochschulen in Kauf genommen, solange nur dem Prinzip der Messung, Zählung, Planung, der Wertung und Verwertung selbst noch Kredit gewährt werden kann. Ob polytechnische Ausbildung für die Gesellschaft oder für irgendetwas sonst aktuell brauchbar ist oder nicht, kann so lange eine zweit- und drittrangige Frage bleiben, wie das Prinzip der Verwertung und der sie leitenden Bewertung, der Wertsetzung, des Werturteils und der Wertkontrolle ohne Einschränkung implementiert wird. Und genau diese Implementierung des Wertungsprinzips ist der strukturelle Sinn der jüngsten Bildungsreformen. Wertung ohne Maß, Wertung ohne ein anderes Maß als diese Wertung selbst: das ist die Strukturformel, nach der sich die Bildungs-»Offensiven« des letzten Jahrzehnts in Europa vollziehen. Das ist zugleich die Formel des Mehrwerts, der kein Summum kennt, die Formel des Kapitals – des kulturellen wie des Finanzkapitals –, das sich selbst heckt, die Formel der Konkurrenz, die jeden erreichten Wert durch einen höheren überbietet, und die Formel der Reklame, die nur noch ein einziges »Produkt« bewirbt, nämlich sich selbst.
»Alles ist leer, alles ist gleich, alles war« – so lautet Nietzsches Formel für das, was er Nihilismus nennt.4 Sie bezeichnet den Fluchtpunkt aller Veranstaltungen zur Reform der Hochschulen. Mit der Bologna-Reform ist die Wertungsobsession auf dem Gebiet der Bildung – der Ermöglichung intelligenten gesellschaftlichen Lebens – und auf dem Gebiet der Ausbildung – der Reproduktion intelligenten gesellschaftlichen Lebens – in ihre kritische Phase getreten. Wertung ohne Wert, das besagt: alles kann auch noch anders sein, alles kann auch anders gewesen sein, alles muss noch anders, noch besser, noch genauer dem Schema des Anders-sein-Könnens entsprechen: deshalb ist alles, sobald es ist, nicht das, was es sein könnte, alles ist schon gleich, weil gleichermaßen entwertet, alles schon leer, weil durch anderes überboten und zu einem Vergangenen geworden. Die Wertungsformel ist eine Entwertungsformel. Nach ihrer Maßgabe ist alles, was im Bereich der Bildung und der Ausbildung produziert wird, nichts als eben ein »Bild«, ein Phantasma, eine Illusion, die allenfalls durch weitere Illusionen überboten, aber auf keine Wirklichkeit hin überschritten werden kann. Das Schema der Wertbildung mag zwar alle Werte, die gebildet werden, der Entwertung überlassen, dieses Schema selbst behauptet sich dagegen als invariant, beharrlich und starr. Kontingenz soll selber nicht kontingent sein. Von dieser Essenzialisierung der Kontingenz weiß man, dass sie die Struktur der Neuzeit bestimmt, dass sie in der Ökonomie des Kredits und der Surplusproduktion, in der psycho-sozialen Konkurrenzmechanik, in den Katastrophen-cum-Errettungs-Phantasien der Kulturindustrien herrscht. Mit den jüngsten Reformen wird sie von den staatlichen Verwaltungsinstanzen auch dem Ausbildungs- und Bildungssystem imputiert. Als verwaltete Willkür okkupiert die strukturell gewordene Wertungsgewalt inzwischen einen Ort, an dem sie nicht herrschen, sondern analysiert werden sollte: an dem niemand und nichts herrschen dürfte, sondern alles und jedes bedacht werden müsste.
Dieser Ort, die Hochschule, wurde erfunden, um den Wissenschaften eine Freistätte zu bieten – eine Stätte, die frei wäre von Eingriffen des Staates, frei von seiner Politik und Verwaltung, frei von den Zwängen der Wirtschaft und den Faszinationen der »Weltanschauungen« –, eine Freistätte, an der über die Strukturen der Wirklichkeitskonturierung und Wirklichkeitserzeugung nachgedacht, an der diese Strukturen entworfen und erprobt, verworfen und transformiert würden, an der sie aber eben deshalb außer Geltung gesetzt, deaktiviert, suspendiert werden mussten. Er sollte, noch heute, der Ort der Befreiung von Wertungen wie Entwertungen sein können, weil er der Ort des Abschieds vom Wertungsschema insgesamt, der Distanzierung von Substanzialisierungen, alten und neuen, und der Würdigung des Kontingenten als Kontingentem sein müsste. Alles, was ist, müsste sich hier als etwas zeigen, das nicht als gesichertes Datum gegeben, sondern als nie gesichertes Datierbares aufgegeben ist – und sich deshalb schlechterdings jeder Gewalt und jeder Verwaltung, die über Wirklichkeiten disponieren, entzieht. Forschung wäre nicht Forschung und Lehre wäre nicht Lehre, wenn irgendeine Deutungs- oder Handlungsnorm in ihrem Bereich unbefragte Geltung beanspruchen dürfte. Eine Freistätte der Wissenschaft kann nur diejenige sein, an der sich die Wissenschaft von allem, das nicht sie selbst ist, von allen privaten Interessen und normativen Rücksichten, von allen Verpflichtungen und Zumutungen, die nicht von ihr selbst ausgehen, löst, und sich löst noch von jeder der Formen, Verfahren, Genres und Techniken des Erwerbs, der Artikulation und der Vermittlung von Wissen, die sie im Gang ihrer Geschichte angenommen hat. An der Freistätte der Wissenschaft befreit sich die Wissenschaft von allem anderen und befreit sich noch von ihren eigenen Formtraditionen. Um Wissenschaft zu sein, muss es ihr nämlich in jedem Moment zweifelhaft sein, ob sie schon oder noch Wissenschaft ist und ob sie überhaupt und in welchem Sinn sie Wissenschaft sein kann. Es muss ihr deshalb zweifelhaft sein, ob Wissen die fundamentale Form des Zugangs zu dem, was ist, und zur Wahrheit seines Daseins eröffnet; es muss ihr zweifelhaft sein, ob der Zweifel es ist, der ihr diesen Zugang zur Welt und zu ihr selbst gewährt; es muss ihr sogar fraglich werden, ob sie zu ihrer Tätigkeit einer bestimmten, wohlumschriebenen Stätte bedarf, die ihr von einer bestimmten Gesellschafts- und Staatsform eingeräumt wird; und fraglich, ob damit auch schon die Bedingung ihrer Freiheit, die Bedingung ihrer Unbedingtheit und also die Form ihrer Autonomie gegeben ist: die Freistätte der Wissenschaft könnte als Reservat, statt zum Ort einer Idee, idyllisch werden wie ein Naturschutzpark; sie könnte eine allzu lokal determinierte Einfriedung, eine Klause und ein Ghetto sein; sie könnte auf einem egologisch bornierten Begriff von Freiheit beruhen und Wissenschaft nur in der Verkürzung auf theoretische Aussagen erlauben. All das müssen, wohlgemerkt, Vorbehalte der Wissenschaft selbst gegen die dogmatische Definition ihrer Tätigkeit und ihres Orts in der Universität und des Ortes der Universität in der Gesellschaft sein können. Wissenschaft ist sie, kurzum, nicht als historische Disziplin und Institution, sondern allein als Tat und geschichtliches Geschehen, das auf keinen zuvor schon bestimmten institutionellen Ort fixiert ist.
Aus diesen Überlegungen ergeben sich mindestens zwei weitere. Die erste betrifft das prekäre Verhältnis, das die so verstandene und betriebene Wissenschaft zu jeder verfassten Gesellschaft und insbesondere zum Staat unterhält. Als absolute Skepsis ist intellektuelle Praxis denkbar wenig konservativ. Ihre Aufmerksamkeit richtet sich zwar mit größter Intensität auf alles, was ist und gewesen ist, aber jeweils unter dem Vorbehalt, dass es anders sein oder hätte sein können. Bei aller praktischen Ohnmacht, die ihr auferlegt ist, wirkt sie, wie sonst nur noch die Kunst, als Agentin eines anderen als des jeweils normalen oder normativen Blicks auf die Welt, sie wirkt als Agentin von Normerschütterungen im Bereich der Erkenntnis wie in dem des Verhaltens. Wissenschaft destabilisiert. Jeder Gesellschaft dagegen, und der staatlich bewehrten zumal, kommt es um fast jeden Preis auf die Erhaltung ihrer Stabilität an. Die durchweg skeptisch und gegen sich selbst »kritisch« gewordene Wissenschaft, die Geisteswissenschaft findet sich deshalb, kaum anders als in der idealen Polis Platons die Dichtung, schnell unter Kuratel gestellt. Sie rechnet nicht und ist unberechenbar, sie wertet nicht und stellt jedes stabile Wertmaß in Frage. Deshalb die Invasion des auf Maß und Wert bedachten Staates in das Hoheitsgebiet der Wissenschaft, deshalb die Verletzung ihrer Freistätte durch massive verwaltungstechnische Eingriffe in ihre Forschungs- und Lehrformen, deshalb das bildungspolitische Revirement, das den Studenten ihr verbürgtes Recht auf Bildung und Ausbildung, den Dozenten ihr Recht auf Forschung und Lehre beschneidet. Mit dem »Bologna-Prozess« versucht die Politik, die von den Hochschulen drohende Destabilisierung abzuwehren; man kann auch sagen: sie versucht, die Wissenschaft durch einen präventiven Eingriff ihren eigenen Konservierungstendenzen gefügig zu machen. Wissenschaftsberuhigung ist die erste Staatspflicht.
Aber die Geisteswissenschaften, die noch ihre eigenen Grundannahmen permanent in Bewegung versetzen, lassen sich nicht leicht ruhig stellen. Auch kann keinem Staat und keinem von ihm geschützten Privatinteresse die gänzliche Lähmung der Wissenschaften gelegen kommen. Ihre Leistungen werden zur Expansion der Güterverwertung gebraucht, kommen deshalb selbst nur als Güter in Betracht und können nur aufgrund ihrer Verwertbarkeit darauf rechnen, vom Staat gehegt zu werden. Vielleicht kann sogar allein ihre Verwertbarkeit die geisteswissenschaftlichen Fakultäten noch für eine Weile vor ihrer restlosen Eliminierung bewahren. Nun ist aber – und dies wäre die zweite Überlegung – schon die Frage nach dem Grund der Wertung, dem Zweck der Verwertung, dem Schema des Wertvergleichs und der Wertsteigerung eine Frage, die selbst nicht verwertbar ist. Erst sie ist aber eine genuin wissenschaftliche, eine geisteswissenschaftliche Frage. Als die Frage, die sie ist, kann sie nicht im Dienst von Instanzen stehen, die ihr ein Maß vorgeben; sie kann nicht aufgrund von Kriterien der Tunlichkeit oder Nützlichkeit beantwortet werden, die nicht ihrerseits in Frage stehen; sie ist eine Frage, die die Wissenschaft an sich selbst und an den gesamten mit ihr verbundenen Komplex von Denkgewohnheiten und Handlungsroutinen ihrer Epoche stellt, und eine Frage, die nur sie allein und die sie ausschließlich mit ihren eigenen Mitteln untersuchen und, vielleicht, auf den Weg zu einer Antwort bringen kann. Derart fragend steht die Wissenschaft selbst in Frage, und mit ihr ihre Geschichte und ihr gegenwärtiger gesellschaftlicher Ort, die Universität. Was aber derart in Frage steht, steht, ohne Zuflucht und ohne Rückhalt, auf keinem gesicherten Grund, an keinem festen institutionellen, systematischen oder ontologischen Ort: es steht allein auf sich selbst – und auf sich als einem in Frage stehenden »Selbst«. In dieser Frage nach sich steht die Wissenschaft, da sie nicht mehr oder noch nicht weiß, was sie ist und ob sie ist, im Freien: frei von jeder Bestimmung, an der sie sich messen, frei von jeder Instanz, mit der sie sich vergleichen, frei von jeder Wertung, durch die sie sich sichern könnte, und darum frei, ihr durch nichts bestimmtes Selbst zu sein. Mit der Frage nach ihrem und nach jedem Wert verwandelt sich die Wissenschaft aus der methodischen, auf bestimmte Zwecke gerichteten Untersuchung eines bestimmten Gegenstandes in die Untersuchung dieser Untersuchung selbst, in die Erforschung der Axiome, Prämissen und Kriterien, auf denen ihr Verfahren und ihre Gegenstands- und Zweckbestimmungen beruhen. Als fragende hört sie auf, dogmatische Voraussetzungen in Anspruch zu nehmen und selbst bloß dogmatisch zu sein; als noch sich selbst mit allen ihren Implikationen erforschende wird sie zu einer Erfahrung ohne messbaren und bezifferbaren Wert. Sie ist damit nicht in die Bewegung einer »Umwertung« eingetreten, in der bislang gültige historische Werte durch neue ersetzt würden, sondern in die Bewegung einer Suspendierung des Wertungsprinzips selbst, die keinen Ersatz und also keine Erhaltung des historischen Wertungskontinuums duldet. Ob die Wertung der Wissenschaft orientiert ist an ihrem Nutzen für private oder kollektive Zwecke, ob sie am Willen zur Macht oder Bemächtigung, am Willen zum Wissen und zur Macht des Wissens über praktische Lebensvollzüge, ob sie am bloßen Akt der Wertsetzung aus der Kraft der Subjektivität orientiert ist, die Wertung selbst wird mitsamt ihren Orientierungsdaten in der Frage danach und in der Analyse ihrer Komponenten ausgesetzt, und allein diese Aussetzung ihrer Geltung, die zugleich Aussetzung aller konventionellen und konsensuellen Bestimmungen der Wissenschaft ist, kann die Freisetzung desjenigen Geschehens sein, das mit traditionellen Namen »Wissenschaft« und »Forschung« heißt, das aber auch Analyse, intellektuelle Praxis oder einfach Denken heißen kann. Denken ist sich freisetzendes Denken, es ist Denken aus der Distanz zu jedem ihm vorgesetzten Datum, aus der Entfernung zu jedem ihm übergeordneten Prinzip und jedem ihm beigelegten Wert, und deshalb, ebenso anarchisch wie autonom, die Bewegung der Freiheit: es selbst – das ausgesetzte, wertungslose – seine eigene, die einzige Freistätte der Wissenschaft.
Damit ist gesagt, dass die sich selbst befragende, sich analysierend transformierende Wissenschaft – wie sonst nur noch die Kunst – der Vollzug der Freiheit ist und dass sie, als dieser Vollzug, die Idee – die einzige Idee, der Kant diesen Namen ohne Einschränkung zugesteht: die Idee der Freiheit – ist. Es wäre widersinnig, von der »Freiheit der Wissenschaft« so zu reden, als wäre Freiheit ein Prädikat der Wissenschaft, das ihr unter gewissen Umständen zukommen, unter anderen aber abgesprochen werden könnte, oder als wäre Freiheit der Oberbegriff, der durch die spezifische Freiheit der Wissenschaft näher bestimmt und konkretisiert würde. Freiheit ist kein Begriff. Sie ist Idee, und Idee nicht im Sinn eines Bewusstseinsinhalts, sondern als Faktum der Vernunft, mithin als Vollzug, Tat und Geschehen der Vernunft.5 Allein als Betätigung der Freiheit, als Freiheit in actu ist Wissenschaft sie selbst. Und nur wo sie sich in der Ablösung von allen ihr fremden »Werten« allein auf sich selbst stellt, so fragwürdig dieses Selbst dabei werden mag, ist sie eine – und zwar eine ausgezeichnete, sich und ihre Welt explizit erforschende – Wirklichkeit der Freiheit. Freiheit und Wissenschaft – und Kunst – sind koextensive Größen. Deshalb kann man ihnen mit Kant Würde und nicht bloß einen Wert zuschreiben. In einer kanonisch gewordenen Passage der »Grundlegung zur Metaphysik der Sitten« heißt es zur Unterscheidung zwischen Wert und Preis einerseits und Würde andererseits: »Was einen Preis hat, an dessen Stelle kann auch etwas anderes, als Äquivalent, gesetzt werden; was dagegen über allen Preis erhaben ist, mithin kein Äquivalent verstattet, das hat eine Würde.«6 Wenn Wissenschaft und Kunst diejenigen Praktiken sind, die unabhängig von allen Verwertungsinteressen ihren eigenen Wert erst erforschen, dann muss ihnen ein unbedingter, unvergleichbarer Wert, das heißt eine Würde zukommen, und zwar in jedem ihrer Selbstbefragungs- oder Selbsterfindungsakte eine jeweils singuläre Würde, die an keiner anderen messbar und durch keine andere substituierbar ist. Diese Würde kommt ihnen als Betätigungen der Freiheit oder als Befreiungen zu, die sich nicht zunächst negativ, in der Abweisung fremder Bestimmungen, sondern kreativ in der Erzeugung ihrer eigenen Handlungsformen manifestieren. So gedacht ist Wissenschaft nicht eine analytische Praxis innerhalb vorgegebener Institutionen, sondern eine Praxis, die ihre institutionellen Formen selbst generiert und die eben deshalb auch frei ist, solche Formen, insbesondere wo sie von heteronomen Interessen okkupiert werden, zu suspendieren, zu verwandeln und abzustreifen. Das Humboldt’sche Projekt der höheren Bildungsanstalten war ein Projekt für eben diese Selbst-Generierung und Selbst-Transformation der Wissenschaften und ihrer Arbeitsformen. Es sollte dem an sich selbst praktisch werdenden Denken und also der Selbsterzeugung – der Selbstbildung – jenes bildlosen, unanschaulichen und vorstellungsfremden »Bildes« entsprechen, das die Idee – die Freiheit – ist.
Wissenschaft ist also keine institutionsfundierte oder auch nur durchgängig institutionsbedürftige Praxis. Selbst die Freistätte, die ihr an der Hochschule eingeräumt wurde, war als Institution zum Schutz gegen andere Institutionen, als Schutz-Institution und Asyl gedacht, das der neuzeitliche Staat ihr gegen seine eigenen dirigistischen Verwaltungsinteressen und zugunsten der von ihm partiell vertretenen, partiell geduldeten Privatinteressen gewährte. Die höheren Forschungs- und Bildungsanstalten sollten also Institutionen von ganz besonderem Schlag sein: Institutionen gegen die Institution par excellence, den »Staat«, Institutionen zur Suspension durchgreifender Institutionalisierung. Die Wissenschaften müssten, wie Humboldt als erster erfasste, für das Gemeinwohl und für die Erkenntnis am produktivsten dann werden, wenn ihnen jede institutionelle Form, insbesondere jede von außen auferlegte, erspart bliebe.7 Da aber Forschung und Lehre, wenn sie nicht in die Abhängigkeit von Partikularinteressen geraten sollen, auf die ökonomischen Ressourcen des Staates angewiesen sind, und da der Staat eine Sache nur dann fördern kann, wenn sie durch Institutionalisierung eine Gewähr dafür bietet, dass sie dem Gemeinwohl zugute kommt, lässt sich das strukturelle Dilemma zwischen Staatsinstitution und Autonomie allein durch die Kompromissform einer Institution ohne Kontrollinstitution beheben. Wird dieser Kompromiss eingeengt durch die staatliche Erzwingung bestimmter Leistungen oder Arbeitsformen, dann ist die Schädigung beider Parteien – der Wissenschaft wie der Gesellschaft – die Folge und der Kompromiss ist de facto aufgekündigt. Der besondere Status einer nicht-institutionshörigen Institution gebietet also, dass der Staat den Hochschulen und die Hochschulen der in ihnen betriebenen Forschung und Bildung die uneingeschränkte Autorität über alle für ihre Organisation relevanten Entscheidungen zugestehen. Die Wissenschaft muss also nicht nur frei sein, sich genauso wie von Vorurteilen auch von Verwertungs- und Verwaltungsinteressen zu lösen, es muss ihr diese Freiheit vom Staat auch ausdrücklich zugebilligt werden. Es muss ihr aber darüber hinaus, entsprechend der Logik von Kompromissen, ausdrücklich die Möglichkeit zugestanden werden, ihrerseits auf den staatlichen Verwaltungsapparat einzuwirken und seine Ordnungswerte zu revidieren, um ihrer einen Aufgabe gerecht zu werden: durch Einsicht die Möglichkeiten eines Jeden für ein bewusstes und mündiges Leben zu erweitern. Wenn Forschung, Bildung und Ausbildung für eine lebensfähige und mündige Gesellschaft unverzichtbar sind, und wenn die Wissenschaft, die sie betreibt, die einzige Freistätte ihrer selbst ist, dann muss die Wissenschaft es sein, die unter ihren Bedingungen den gesellschaftlichen Institutionen Asyl gewährt, und sie muss es sein, die dazu beiträgt, die staatlichen und privatwirtschaftlichen Wertungs- und Verwaltungszwänge einer Reform zu unterziehen. Nur so kann sie, wie es ihr zusteht, eine Institution zum Schutz vor Institutionen sein. Nur so kann es ihr gelingen, auch Institutionen zu mündigen Institutionen, auch den Staat zu einem mündigen Staat zu machen. Nicht die Wissenschaft hat sich vor dem Staat, sondern der Staat hat sich vor der Wissenschaft zu verantworten.
Ein Asyl oder eine Freistatt ist ein prekärer Ort – ein Ort der letzten Zuflucht für Verfolgte, ein Exil fernab von gewohnten Lebensumständen, eine bedrohte und bedrohliche Enklave in feindlicher Umgebung. Bei der Wahl seiner Metapher für den Ort der Wissenschaft im Staat dürfte Humboldt der Akzent auf die Freiheit wichtig gewesen sein, die der Wissenschaft in der Hochschule als einer Freistätte zugesichert werden sollte, aber nicht minder wichtig mag ihm die von der Metapher betonte Dringlichkeit gewesen sein, mit der die Wissenschaft dieses absolute Minimum an Schutz gegen staatliche Gewalt brauchte. Es ist bis heute ein Minimum geblieben für einen so elementaren, umfassenden, gesellschaftsgenerativen Prozess wie es der ist, der als Forschung, Lehre und Bildung bezeichnet wird. Bedenkt man, dass mit diesen unscheinbaren Begriffen nicht weniger benannt ist als das seiner selbst bewusst werdende Leben jeder Gesellschaft, dann muss dessen Fundierung auf dem engen Boden eines Asyls einfach grotesk erscheinen. Nicht weniger minimal und nicht weniger grotesk scheint aber, zumindest auf den ersten Blick, der Freiheitsumfang, den das Pendant zur Freistätte der Wissenschaft, das konstitutionelle Recht auf die Freiheit der Forschung und Bildung sichern soll. Es wird von den Verfassungen der europäischen Länder als Schutzrecht gegen staatliche Übergriffe auf die sogenannten »Grundfreiheiten« ihrer Bürger garantiert. Dieses Recht gewährt also wie die von Humboldt erdachte Hochschule eine Freistätte dadurch, dass der Staat seiner Verwaltungsmacht und auch seiner legislativen Gewalt Grenzen setzt und ausdrücklich eine Betätigung zulässt, in die einzugreifen er sich wie anderen verwehrt. Das Recht auf Freiheit der Forschung und Bildung – wie das Recht auf die benachbarten Freiheiten des Gewissens, der Meinungsäußerung und der Religionsausübung – wird dadurch von der Verfassung ausdrücklich zum Grund der Verfassung insgesamt und zur unaufgebbaren Basis sämtlicher rechtsstaatlichen Verfahren erklärt, deren Gegenstand die Wissenschaft, die Bildung, die Forschung und Lehre sind.
Im »Zusatzprotokoll zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten«, das die Mitgliedsstaaten des Europarates 1952 unterzeichnet haben, stellt Artikel 2 fest: »Das Recht auf Bildung darf niemandem verwehrt werden.« In dem Vertrag über eine Verfassung, den die Staaten der Europäischen Union 2004 abgeschlossen haben, heißt es in diesem Sinn im Artikel II-73 unter dem Titel »Freiheit der Kunst und der Wissenschaft« lapidar: »Kunst und Forschung sind frei. Die akademische Freiheit wird geachtet.« Und im folgenden Artikel II-74: »Jede Person hat das Recht auf Bildung sowie auf Zugang zur beruflichen Ausbildung und Weiterbildung.« Der Scharfsinn der Juristen, die die Freiheit der Kunst und der Forschung nur konstatieren, ohne von einem Recht auf diese Freiheit zu reden, ist – zumal keine der anderen Freiheiten aus diesem Katalog der Verwandlung in ein Recht auf diese Freiheit entgeht – nur zu bewundern. Aber selbstverständlich hat auch diese schlichte Konstatierung im europäischen Verfassungswerk Rechtsstatus. Kunst und Forschung, so wird damit erklärt, haben ein Recht auf Freiheit, wie jede Person ein Recht auf Bildung hat. Es wird damit aber implizit auch erklärt, dass weitere Entscheidungen über diese Freiheitsrechte, über ihre Handhabung, ihre Förderung oder Vernachlässigung dem staatlichen Verwaltungsapparat überlassen bleiben, wenn diese Rechte nicht durch die Legislative präzisiert und erweitert oder durch Ausführungsbestimmungen ergänzt werden. Und der Verwaltung der europäischen Staaten war es tatsächlich überlassen, diese Rechte im »Bologna-Prozess« durch das Diktat von Studienformen und -zeiten auf das empfindlichste einzuschränken, ohne dass diese Einschränkung von der Legislative auch nur diskutiert worden wäre. Nun sind diese – wie übrigens auch die anderen – Freiheitsrechte, als würden sie sich nur auf private Güter und partikulare Interessen erstrecken, auffälligerweise nicht als Freiheitsförderungsrechte formuliert und deshalb für die staatlichen Organe nicht mit einer Freiheitsförderungspflicht verbunden. Wenn überdies die »akademische Freiheit« – erstaunlicherweise im Unterschied zu derjenigen der Kunst – »geachtet« wird, so gilt diese Achtung offenbar nicht einem geschichtlichen gesellschaftlichen Gut – und zwar dem ausgezeichneten Gut expansiver intelligenter Vergesellschaftung –, für das sämtliche staatlichen Instanzen eine umfassende Sorgepflicht zu erfüllen hätten, sondern diese Achtung gilt der Freiheit, der akademischen, als wäre sie ein Naturstoff wie Kohle. Im Übrigen erlaubt die vage Bestimmung des Gegenstands dieser Achtung, die Freiheit der Forschung und Bildung als Freiheit bloß ihrer Gegenstandswahl zu deuten, und erteilt damit ex vacuo definitionis der staatlichen Administration die Lizenz, auf die Organisationsformen, aber auf diesem Umweg auch auf die Inhalte der Bildung nach Belieben Einfluss zu nehmen. Dass Wissenschaft und Kunst und Bildung frei sind, heißt seit der Verkündung ihrer Freiheitsrechte also auch, dass sie vogelfrei sind. Die staatliche Rechtsformel enthält keinen Schutz dagegen, als Zulassungsformel für staatlichen Rechtsmissbrauch benutzt zu werden.
Kurzum, alle grundgesetzlichen und verfassungsrechtlichen Erklärungen zur Bildungs- und Forschungsfreiheit aus dem letzten halben Jahrhundert bezeugen durch ihre Naivität, Laxheit und technische Unzulänglichkeit, dass die europäischen Staaten diese Freiheit vernachlässigen, dass sie ihre unbedingte Förderung und Ausdehnung nicht als vordringliches, ja überhaupt nicht als Ziel betrachten und dass sie prinzipiell gewillt sind, ihre Beschränkung und Manipulation hinzunehmen und selbst zu betreiben. Während sie Achtung versprechen, verhalten sie sich achtlos. Aus welchen Motiven sich diese aggressive Indifferenz im Einzelnen herleitet – aus rechtssystematischen oder aus politischen – und auf welche Vorstellungen von Wissenschaft sie sich stützt – sie dürften zwischen Serviceleistung und Luxussport liegen –, kann hier dahingestellt bleiben. Offenkundig genug werden aber Forschung und Bildung, obgleich sie als »Grundfreiheiten« bezeichnet werden, nicht als irreduzible und existenzielle Tätigkeiten einer freien oder zumindest freiheitsfähigen Gesellschaft behandelt, und offenkundig genug geht das freiheitsbedrohende Missverhältnis zwischen den Freiheiten und den ihnen zugebilligten Schutzrechten aus der Struktur der Rechte selbst, geht also aus dem Basisinstitut des Rechtsstaats und aus seiner Abtrennung von den darin geschützten Freiheiten hervor.
Zu den heiklen rechtsphilosophischen Fragen, die in diesem Zusammenhang zu bedenken sind, gehört die, in welchem Verhältnis Rechte zu Freiheiten und die Rechtssphäre insgesamt zur Freiheit stehen. Die Frage wird in zwei geläufigen Alternativen präziser gefasst. Die diachrone Variante, die sich leicht mit Überlegungen von Hobbes verbinden lässt, lautet: ob jemand oder etwas ein Recht auf Freiheit haben kann, ohne zunächst die Freiheit auszuüben, für die ihm sodann ein Recht zugestanden wird. In dieser Frage werden Freiheit und Recht auf zwei verschiedene Akteure und zwei aufeinander folgende Zeiten verteilt, ohne dass klar würde, wozu es eines Rechtes bedarf, wenn es die Freiheit schon gibt, die dadurch legiferiert werden soll. Überdies wird von dieser Frage nahegelegt, das Recht sei eine höhere Instanz der Normierung, durch die in das naturwüchsige Chaos der Freiheit Ordnung und Sinn, aber auch Einschränkungen und Unfreiheiten gebracht würden. Die zweite Variante der Frage vermeidet die Dualismen und Hierarchien der ersten. Sie geht vom Recht als einem Verhältnis der Freiheit zu sich selbst aus und fragt: ob Recht nicht diejenige Form der Freiheit sei, durch die sich die Freiheit selbst vor ihrem Verlust schützt. Im Fall von Forschung und Bildung dürfte es unbestreitbar sein, dass ein Gesetzgeber oder eine gesetzgebende Körperschaft, ein »souveränes Volk« oder seine legislativen Treuhänder, die uneingeschränkte Freiheit der Erkenntnistätigkeit nur dann als ein Recht erklären und durch ein Recht schützen können, wenn sie diese Freiheit selbst bereits zuvor ausgeübt haben und wenn sie diese Freiheit weiterhin auch in der Weise ausüben, dass sie sie durch ein Recht schützen. Als Schutzrecht wiederum kann es nur so lange wirksam sein, wie die Freiheit, die es in seine Obhut nimmt, kein bloßer Begriff bleibt, sondern sowohl als geschützte wie auch als schützende praktiziert wird.
Mit dem Gedanken, dass die Freiheit sich selbst schützt, indem sie sich als Recht behauptet, ist die Alternative zwischen der diachronen und der strukturellen Deutung des Verhältnisses zwischen Freiheit und Recht zwar aufgehoben, aber aufgehoben zunächst nur im Begriff vom Recht als der Praxis der Freiheit. Dieser Begriff, der die kantische und hegelianische Tradition der europäischen Jurisprudenz bis heute leitet, fordert nun trotz seiner explikativen Meriten die Frage heraus, ob die Freiheit sich darin erschöpfe, sich als Recht zu etablieren; ob sie Freiheit ausschließlich als geschützte und gehegte Freiheit sei; ob sie nur dieses einzige Telos – das Recht – kenne, in dem sie sich erfüllt, und nur diese einzige Tätigkeit, ihren Selbstschutz? Und weiter muss gefragt werden, ob denn prinzipiell gesichert sei, dass die rechtsgeschützte Freiheit noch Freiheit sei; ob Freiheit denn in ihrer Sicherungsverwahrung, dem Recht, noch bei sich selbst sei; ob sie sich nicht im Medium ihrer Erhaltung verliere? Wie immer diese Fragen weiter präzisiert, selber befragt und vielleicht beantwortet werden mögen, es ist klar, dass sie nur gestellt werden können, weil die rechtsgeschützte Freiheit eine strukturell andere ist als die Freiheit ohne Rechte. In ihrer Selbstversicherungsbewegung muss die Freiheit sich in Freiheitsrecht verwandeln, sich als schützende vor sich als geschützte Freiheit stellen und sich einer Instanz überlassen, die ihr nicht nur bewahrend, sondern auch einschränkend und feindlich begegnen kann. Im Recht steht die Freiheit zu sich selbst nur in der Weise, dass sie gegen sich steht. Recht ist Freiheit-gegen-Freiheit – und an den Staat als Garanten, Exegeten und Exekutor des Rechts müsste die gesamte Bewegung der Freiheit übergehen, um in ihm aufgehoben zu sein. Aber an den Staat, und zwar als Rechtsstaat, geht die Freiheit tatsächlich nur als an ihren Verwalter über, der seine eigenen, die Verwaltungsinteressen am Gegebenen verfolgt, nicht aber die Tendenzen der Freiheit – und insbesondere der Freiheit der Forschung und Bildung – zum Nichtgegebenen, Möglichen, Künftigen fördert. So unverzichtbar vielleicht die juristische und staatliche Verwaltung der Freiheit sein mag, sie ist nie ein Schutz und eine weitere Chance, ohne ein Risiko und eine Gefahr für sie zu sein. Diese Gefahr wird bereits dort zur manifesten Bedrohung, wo von der Freiheit, wie in den Grund- und Menschenrechtserklärungen, suggeriert wird, sie sei erst vom Recht gewährt und in ihm fundiert; sie wird zum handfesten Missbrauch, wo staatliche Organe unter Berufung auf ihre Verwaltungshoheit und unter dem Vorwand windigster ökonomischer Argumente Grundfreiheiten wegrationalisieren.
Man wird also die Freiheit nicht nur in Schutz nehmen, man wird sie auch gegen ihren Schutz in Schutz nehmen müssen. Die Freiheit als Recht ist nur die vom Recht geschützte Freiheit, und sie verdankt sich jener besonderen Struktur der Selbstverwehrung, durch die der Staat sich und alle anderen Kräfte daran hindert, diese Freiheit zu behindern. Wie die Forschungs- und Bildungsanstalten für Humboldt, sind also die Freiheitsrechte der Forschung und Bildung – und der Kunst – Freistätten allein aus dem Gewaltverzicht derjenigen Institution, die im Übrigen das Monopol an jeder Gewalt beansprucht. Sie sind nicht Gaben, sie sind Karenzen des Staates. Soweit der Schutz dieser Freiheit aber nur darin besteht, dass sie vom Staat als tabu respektiert wird, ist er nicht Schutz genug. Bildung, Forschung und Kunst können ihre Freiheit und damit sich selbst durch Abtretung an partikulare Interessen, namentlich der Industrie, religiöser Kongregationen, politischer Parteien verlieren, und vor diesem Verlust schützt nicht die Interventionsabstinenz des Staates, sondern allein die Förderung – und das heißt auch die bedingungslose finanzielle Förderung – ihrer Freiheit durch ihn. Wenn der Staat eine Schutzpflicht gegenüber Forschung und Bildung hat, dann hat er sie als Förderungspflicht, und zwar als Freiheitsförderungspflicht wahrzunehmen. Er tut, trotz solcher Propagandaslogans wie »Bildungsförderung«, »Wissenschaftsförderung«, »Forschungsförderung«, das Gegenteil, wenn er seine Förderkriterien aus den Wertungskartellen der Industrie, der Kongregationen und Parteien bezieht und derart eine von anderen vorbestimmte Bildung, aber nicht ihre Freiheit fördert. Wo diese nicht gefördert wird, da wird sie nicht nur nicht geschützt, sondern verletzt oder Verletzungen preisgegeben: Einschränkungen der Gegenstandswahl, der Arbeits-, Kooperations- und Nicht-Kooperationsformen, der Forschungs-, der Lehr- und der Studienzeit können, wie sie es gegenwärtig unter Bologna-Bedingungen tun, so restriktiv werden, dass von der Bildung nur ein Diplom und von der Forschung der Antrag darauf übrig bleibt. Nur: was lässt sich tun gegen diesen schädigenden Schutz, und was für eine Förderung der Forschungs- und Bildungsfreiheit, die nicht zu ihrem Ausverkauf führt?
Nicht viel. Vor allem ist die Klärung der Begriffe und ihre energische Handhabung vonnöten: Philologenarbeit. Wie es klar sein muss, dass Rechte nicht der Boden der Freiheit, sondern ihr Schutz sind, und dass Schutz der Freiheit nur durch ihre Förderung gelingen kann, so muss klar sein, dass diese Förderung nicht der Forschung und nicht der Bildung, sondern der Freiheit ihrer Ausübung zu gelten hat. Nicht der Staat, sondern die Schulen und Hochschulen, und an ihnen nicht die Administration, sondern die einzelnen Lehrer und Forscher treiben Wissenschaften und sorgen für Bildung. Vom Staat und seinen Subinstitutionen brauchen sie nichts als die Gewähr, ihre Sache nach ihrer eigenen Logik tun – und dabei noch diese Logik selbst in Frage stellen zu können. Die Geisteswissenschaften brauchen keine Instanz, die ihnen Zwecke vorgibt, sie selbst sind die Instanz, die Zwecke setzt und sie außer Kraft setzt, dabei selbst weder Mittel zu anderen Zwecken, noch Zweck ihrer selbst, sondern die Befreiung von Zweck-Mittel-Relationen; Geisteswissenschaften brauchen keine Unternehmensberater, die ihnen angeblich effizientere Arbeitsformen zudiktieren, sondern die Freiheit, seit langem bewährte Sprach- und Gesprächsformen zu kultivieren und neue zu entwickeln, wenn es ihrer Sache zugute kommt; sie brauchen keine Drei- oder Fünfjahres-Pläne, sie brauchen die Abwesenheit von Leistungs- und Effizienzprogrammen; Prämien auf Erfolge und andere Konkurrenzhochdruckmittel gehören in die Welt des Spektakels, Forschungs- und Bildungsanstalten sind keine Schaubühnen, sie arbeiten unscheinbar, leise, auf Dauer und für einen Gewinn, den niemand in die Tasche stecken kann; Bildung, wenn sie frei ist, ist keine Disziplinierungsprozedur und erst recht kein human engineering, sie passt nicht an Standards an, sondern löst Leitbilder auf, sie dient nicht der Mechanisierung der Intelligenz, sondern betreibt ihre Belebung, Ermunterung, Erweiterung. Forschung, Lehre und Bildung, ob innerhalb oder außerhalb der Schulen und Hochschulen, sind, kurzum, intellektuelle Praktiken der Freiheit. Ihnen schwebt Freiheit nicht als ein Ideal vor, dem sie als Mittel in der Gegenwart dienen, um ihm zur Realisierung in der Zukunft zu verhelfen. Sie selbst sind die Freiheit, die ausgeübte Freiheit, die sich in jedem Akt der Forschung, der Lehre, der Bildung ereignet: die ganz un-ideale, die prosaische Freiheit, die sich in der Befreiung von vorgegebenen Denk- und Handlungsformen betätigt und deren Befreiung von solchen Formen die Freiheit zu ihnen und zu ihrer wie immer verändernden Wiederholung nicht ausschließt, sondern begründet, ohne sie daran zu fesseln.
Als schemaloses Geschehen jeweils ein Anfang, bieten Forschung und Bildung keine Sicherheit für eine bestimmte Zukunft und keine Gewähr für die Überlieferung unbefragter Traditionen. Aber sie sind der einzige denkende Zugang zu solchen Traditionen und der einzige zu einer Zukunft, die nicht durch Reproduktionen des Vergangenen verstellt, sondern durch Einsicht in andere Möglichkeiten offen gehalten wird. Forschung, Lehre, Studium sind also Modi einer Eröffnung: einer Eröffnung von Anderem, bislang Unbedachtem, Ungewusstem, Unerfahrenem, das durch sie für Andere zugänglich wird. Die Freiheit der Forschung und Bildung ist deshalb Freiheit für anderes als die jeweils gegebenen Institutionen der Forschung und Bildung; sie ist als sich mitteilende Freiheit die Ausbreitung, Ausbildung und Vergesellschaftung dieser Freiheit, und sie müsste unfrei werden, wenn ihre Expansion nicht auch eine Veränderung ihrer einmal ausgebildeten Praxisformen und eine Veränderung ihrer Expansionsformen wäre, und unfrei, wenn diese verändernde und sich verändernde Expansion behindert oder gelenkt würde. Das Recht auf Forschungs- und Bildungsfreiheit dürfte also von niemandem als Schutzwall um sie, hinter dem sie wie eingekerkert bei sich bleiben könnte, missverstanden werden. Der Schutz, den dieses Recht ihr gewährt, kann sich nur in der Förderung und diese Förderung kann sich nur in der Generalisierung ihrer Freiheit und der Eröffnung weiterer Freiheiten finden. Recht ist keine bloße Sicherung, sondern die Expansion der Freiheit, die es schützt.
Forschung und Bildung sind das Gegenteil von selbstgenügsam monologischen Tätigkeiten. Sie gelten, jede von ihnen und beide zusammen, in ihrem ganzen Umfang jeweils Anderem und Anderen. Als Zugänge zu Phänomenen, die noch nicht bekannt, durch Ansprüche an Adressaten, die noch nicht bestimmt sind, sind sie wesentlich sprachliche Expansionen, und wenn sie die Praxis der Freiheit sowohl epistemischer als auch sozialer – und epistemischer als sozialer – Beziehungen sind, dann müssen sie Expansionen dieser tätigen Freiheit der Sprache in jeder Art von Rede und Schrift sein. Wird diese Praxis durch den Druck von debilitierenden Wertungs- und Wertesystemen gedrosselt, dann ist es eine der dringlichsten Aufgaben von Forschung und Lehre, genau diesen Sachverhalt deutlich zu machen, ihn öffentlich zu machen und durch seine Offenlegung zu seiner Auflösung beizutragen. Es muss aber nicht nur klar werden, dass die systemische Gewalt von Wertungen und Entwertungen ein Erkenntnis- und ein Sprachhindernis und dass sie folglich ein Freiheitshindernis ist, es muss klar werden, dass auf diese Gewalt verzichtet werden kann, dass die intellektuelle Praxis von Forschung und Lehre sie in jeder ihrer Gesten faktisch außer Kraft setzt und dass es nicht etwa nur möglich und ratsam, sondern für jeden Einzelnen und jede Gesellschaft lebensnotwendig ist, mit ihren je eigenen Mitteln ein Gleiches zu tun: und zwar innerhalb wie außerhalb der Schulen und Hochschulen, in denjenigen gesellschaftlichen Institutionen, die sich militant für die Kreditierung und Reproduktion jenes Wertungsschemas einsetzen, wie in den nicht immer bloß wertungsmildernden Semi-Institutionen, die, wie die Familien, an Erziehung und Bildung eminent beteiligt sind. Kurz: die Freiheit der Sprache, der Forschung, der Kunst, der Wissenschaft, der Bildung fordert nicht nur, sie fördert und sie betreibt, wo immer sie nicht bloß angerufen, sondern ausgeübt wird, ihre Ausbreitung und Intensivierung.
Freiheit ist nicht selbstgenügsam. Dass sie nur in ihrer Ausübung und ihre Ausübung nur in ihrer Ausbreitung und also im Zugang zu Anderem liegt, zeigt sich mit besonderer Deutlichkeit an der Freiheit der Forschung und Bildung. Das Recht auf diese beiden ist das einzige unter den in den europäischen Verfassungen verbürgten Freiheitsrechten, das zukunftsgerichtet ist – denn Forschung richtet sich jeweils auf das, was noch nicht bekannt, Bildung immer auf das, was noch unabgeschlossen ist –, und das zugleich, wie das Recht auf die Freiheit der Kunst, der Meinungsäußerung und der Versammlung, ein Recht auf die Freiheit der Sprache und der Gemeinschaftlichkeit in der Sprache ist. Alle anderen Rechte – insbesondere das Eigentumsrecht und das Recht auf Arbeit – schützen Verhältnisse des Habens und ihre Reproduktion; sie gelten Routinen, die derivativ sind, sofern sie vom sprachlichen Austausch von Einsichten und von einem Minimum dessen abhängen, was in seiner erweiterten Fassung als Forschung und Bildung bezeichnet wird. Diese Routinen gehören allesamt den Konstitutionsbedingungen der Rechtssphäre an, aber ihnen fehlt der Bezug auf eine Zukunft, die etwas anderes sein könnte als die Reproduktion des bereits Gegebenen. Die einzigen Tätigkeiten aus dem Katalog der Grundfreiheiten, die sich nicht im Kreis von Eigentum und Reproduktion aufhalten, sind Kunst, Forschung und Bildung. Sie mögen auf ein Ziel gerichtet sein – die Forschung auf eine Erkenntnis oder Einsicht, die noch fehlt; die Bildung auf eine künftige Menschheit, die sich mündig zu ihrer Geschichte und ihren Möglichkeiten verhalten kann –, aber dieses Ziel können sie nur unter der Bedingung ins Auge fassen, dass sie, als Forschung und Bildung, darüber nicht verfügen: Forschung besteht nicht in der Reproduktion von Kenntnissen, Bildung nicht in der Programmierung ihrer Adressaten. Beide sind also wohl zukunftsgerichtet, aber die Zukunft ihrer Tätigkeit, und zwar die nächste wie die fernste, ist die Fortsetzung dieser Tätigkeit ins Unbekannte hinein. Humboldt hat in diesem Sinn eine »Eigenthümlichkeit der höheren wissenschaftlichen Anstalten« darin gefunden, »dass sie die Wissenschaft immer als ein noch nicht ganz aufgelöstes Problem behandeln und daher immer im Forschen bleiben.«8 Wo die anderen rechtlich verbürgten Freiheiten, selbst die der Religionsausübung, sich auf das Endliche, seine Erhaltung und Beherrschung beziehen, gehen Forschung und Bildung auf ein Nicht-Endliches, ein nicht und vielleicht nie gänzlich Erforschtes, ein noch nicht und vielleicht niemals Gebildetes, einstweilen und vielleicht immer Unabgeschlossenes hinaus. Ihre Freiheit ist deshalb eine Freiheit nicht nur für die Zukunft, sondern für die Freiheit der Zukunft von endlichen Bestimmungen und deshalb noch für ihre Freiheit von den Einschränkungen, denen sie durch den Prozess der Forschung und der Bildung selbst unterworfen ist.
Forschung und Bildung sind zukunftsgerichtete sprachliche Prozesse, für die es konstitutiv ist, dass sich ihnen ihr Ziel versagt. Solange geforscht wird, verfügt die Forschung noch nicht über die Kenntnisse und Erkenntnisse, die sie erstrebt; solange die Bildung in Gang ist, hat sie ihr Ziel, die gebildete Weltgesellschaft – eine, wie man annehmen darf, nicht bloß »bildungsbürgerliche« Gesellschaft –, noch nicht erreicht. Es ist also kein peinliches Malheur, sondern eine strukturelle Eigentümlichkeit sowohl der Forschung als auch der Bildung, dass es ihnen nicht gelingt, sich ihrer Ziele in Feststellungen zu versichern. So sehr sie auf Sprache angewiesen und dem Künftigen zugewandt sind, beide sind Erfahrungen des Sich-Versagens ihrer Objekte, und beide können nicht anders, als in ihrer Praxis von diesem Sich-Versagen auszugehen. Ihre Freiheit liegt immer auch darin, Anderem seine Freiheit zu lassen. Deshalb ist die Freiheit der Forschung und Bildung nie nur ihre eigene, sondern nicht weniger die Freiheit des Anderen und der Anderen, denen sie sich zuwendet. Wo sie beschnitten wird, wird auch die Freiheit dessen beschnitten, was ohne sie keine Möglichkeit hätte, sich zu zeigen, keine Möglichkeit, zu sein und es selbst zu sein. Die Freiheit der Forschung und Bildung ist die Freiheit zur Zukunft dieser Freiheit, zur Zukunft jeder anderen Freiheit und zur Zukunft der Freiheit jedes Anderen, die sie eröffnet – die sie aber nicht eröffnen und nicht offen halten könnte, wenn sie bereits gesichert, in Begriffe gefasst und durch Rechte bestätigt wäre. Das Freiheitsrecht auf Kunst, Forschung und Bildung ist deshalb das einzige Recht auf die Freiheit einer Zukunft, die von Gesetzen unbesetzt und von Rechten ungeregelt bleibt; das einzige Recht für das Rechtlose und das einzige des Rechtlosen und sogar Rechtsunfähigen, nämlich der nicht-antizipierbaren und nicht-programmierbaren Zukunft. Als Recht freilich begründet es deren Freiheit nicht etwa, sondern kommt ihr entgegen, lässt sie explizit zu und schützt die Möglichkeit ihrer Ankunft.
Dieses Freiheitsrecht ist Recht auf eine Sprache, die, was vorliegt, nicht definiert, sondern aufschließt und Konventionen des Verhaltens und Handelns nicht befolgt, sondern eröffnet; die also, wie die Kunst oder als Kunst, diesseits von konstativen und performativen Sprechhandlungen, die Möglichkeit von Feststellungen erst erforscht und die Bedingungen für Konventionen erst entwirft, in denen performative Akte gelingen können. Sowenig wie für die Kunst sind für Forschung und Bildung Konventionen und Regeln ein Gegebenes, sie sind ein Aufzufindendes und Auszubildendes, und aufgefunden oder erfunden und gebildet werden sie jeweils unter dem Vorbehalt – der reservatio –, dass sie unabgeschlossene Regeln sind und abgeändert, transformiert oder, im Fall besserer Einsicht, außer Kraft gesetzt werden können. Da nun aber auch Rechte zu den Regeln gehören, die erst von der ihre eigene Struktur erforschenden und sie ausbildenden Vernunft entworfen und in bestimmten historischen Lagen in Kraft gesetzt werden, ergibt sich für die Freiheitsrechte der Kunst, der Forschung und Bildung, dass sie unter allen Rechten die einzigen sind, die die Möglichkeit zu Rechten überhaupt eröffnen, und deshalb die einzigen, die nicht aufgehoben werden können, ohne dass damit das gesamte corpus iuris kassiert würde. Ohne dieses eine Recht hätten alle anderen nicht das Recht, Rechte zu sein. Ohne es hätten sie nicht die Möglichkeit, erkannt, formuliert und deklariert zu werden; ohne es gäbe es nicht die Möglichkeit ihrer Novellierung, ihrer Korrektur und Ergänzung. Nur das Recht auf die Freiheit der Kunst, der Forschung und Bildung erklärt und sichert die Möglichkeit sowohl der Struktur von Rechten überhaupt als auch ihrer geschichtlichen Entstehung und Umbildung. Noch die Rechte der Gewissensfreiheit und der freien Meinungsäußerung sind auf es angewiesen, um Gewissen und Meinung zu gesellschaftlich und politisch relevanten Instanzen jenseits bloß punktuell wirkender Willkür auszubilden. Wenn es aber nur vermöge der Freiheit der Kunst, der Forschung und der Bildung auch alle anderen Freiheiten gibt; wenn es nur vermöge ihres Rechts alle anderen Rechte geben kann, dann muss dieses Recht aller Rechte dasjenige empirisch transzendentale – genauer: ad-transzendentale – sein, an dem die Rechtmäßigkeit jedes einzelnen Rechtes sich ausweisen muss. Das entscheidende Kriterium für diese Rechtmäßigkeit der Rechte und eines auf Rechte gegründeten Staats oder Staatenbundes; das entscheidende Kriterium für die Rechtmäßigkeit auch der Verwaltungsakte, durch die jene Rechte umgesetzt werden sollen, liegt also in der Eröffnung und Offenhaltung der Möglichkeit expandierender Beziehungen der Forschung und Bildung eines Jeden zu Anderen und Anderem.
Die Formulierung der Forschungs- und Bildungsrechte in der europäischen Verfassung wird diesem Kriterium nicht ausreichend gerecht; und die Exekution dieser Rechte im »Bologna-Prozess« beschneidet die darin verbürgten fundamentalen Freiheiten, statt sie zu erweitern, und schneidet das Recht insgesamt von seinem Grund in der Freiheit – und vor allem der Freiheit der Forschung und Bildung – ab, um es zur Manipulationsmasse der Verwaltung zu schlagen. Davon ist nicht nur ein einzelnes Recht betroffen; davon ist die Rechtlichkeit des Rechts insgesamt und seine Kraft betroffen, zur Gerechtigkeit beizutragen. Die Freiheit der Kunst, der Forschung und Bildung fördert etwas anderes.
Mit diesen Bemerkungen ist der Sinn eines ausgezeichneten Grundrechts und derjenigen Institution, die es emphatischer in Anspruch nimmt als jede andere, deutlicher gemacht, als die einschlägigen juristischen Deklarationen es tun. Mit dieser Verdeutlichung, die in manchem nicht ohne Deutung auskommt, üben sie die Freiheit, die jenes Recht verteidigt, aus und tragen, in wie auch geringem Umfang, zu ihrer Präzisierung, Ausweitung und Verbreitung bei. Sie machen aber vor allem deutlich, dass mit der Einschränkung dieser Freiheit auch jede andere eingeschränkt wird, mit ihrer Reglementierung jede andere unter das Regime von Obsessionen gerät, die ruinös sind für das Leben jedes Einzelnen und jeder Gesellschaft. Diese Obsessionen sind die gemeinsamen Ordnungswerte des Finanzmarkts und der Staatsverwaltung. Die europäischen Forschungs-, Bildungs- und Ausbildungsinstitutionen sind im Begriff, nach jenen Werten eingerichtet zu werden.
Was also jetzt? – Die Freistätte der Wissenschaft ist so gut wie verkauft. Wer einen Platz darin erhalten will, wird dafür mit seinem freien Kopf zahlen – oder er wird sich mit jedem Wort dafür einsetzen, dass der Verkauf aufgehalten oder rückgängig gemacht, dass die Freistätte, von innen wie von außen, Stück um Stück befreit wird. Wie sich zeigt, ist die Freiheit der Forschung und Bildung durch Grundgesetze und Rechte nicht hinreichend gesichert. Sie kann diese Freiheit nur sein, wenn sie als diese Freiheit praktiziert, wenn sie innerhalb und außerhalb der Hochschulen, in Forschung, Lehre und Studium – und darüber hinaus – ausgeübt und von jedem, dem an ihr liegt, – also von jedem – gefördert wird. Diese Praxis ist der einzige Grund und der einzige Garant ihrer Freiheit.
6. März 2010
1 Die Wendung Freistätte der Wissenschaft – zunächst hatte Humboldt geschrieben Zufluchtsort der Wissenschaft – wird in dem auf 1810 datierten Text »Über die innere und äussere Organisation der höheren wissenschaftlichen Anstalten in Berlin« auf die Akademie bezogen; da es von ihr aber heißt, sie sei »die höchste und letzte Freistätte der Wissenschaft und die vom Staat am meisten unabhängige Corporation«, ist für Humboldt auch die Hochschule eine solche Freistätte, wenngleich keine höchste und letzte. – Sein Text wird hier zitiert nach der Ausgabe: Wilhelm von Humboldt: Studienausgabe in 3 Bänden, Bd. 2, hg. von Kurt Müller-Vollmer, Frankfurt 1971, S. 140, 313, 134. – Die Wendung Einsamkeit und Freiheit steht auf Seite 133.
2 Wie anders die Lage noch vor vierzig Jahren ausgesehen hat, zeigt sich an der Antwort, die Niklas Luhmann beim Antritt seiner Bielefelder Professur auf die Frage nach seinen Forschungsprojekten geben konnte. »Mein Projekt lautete damals und seitdem: Theorie der Gesellschaft; Laufzeit: 30 Jahre; Kosten: keine.« Niklas Luhmann: Die Gesellschaft der Gesellschaft, Frankfurt 1997, S. 11.
3 »Ideen«, die sich darin erschöpfen, Reklame für sich selbst zu sein, sind Ideologie. Eine komplexere Fassung dieser Überlegung findet sich bei Adorno, der schreibt, dass »die Realität mangels jeder anderen überzeugenden Ideologie zu der ihrer selbst wird.« Theodor W. Adorno: Soziologische Exkurse, Frankfurt, 1956, S. 179.
4 »Also sprach Zarathustra« (II, 19), nach Nietzsche: Werke in drei Bänden, hg. von Karl Schlechta, München 1966, S. 388.
5 Vgl. Kant: Kritik der praktischen Vernunft, A 56.
6 BA 77. – In »Heterautonomien« bin ich dieser Unterscheidung und den mit ihr verbundenen Komplikationen von Kants Selbstsetzungs- und Selbstgesetzgebungs-Theorie weiter nachgegangen. Die hier skizzierten Überlegungen schließen nur punktuell an Kants Argumente an. Sie sind von diesen insbesondere dort unterschieden, wo Kant von der Setzung der Zweckbestimmungen des Willens durch sich selbst spricht, während ich von ihrer Aussetzung durch ihre Infragestellung in einem Selbst ausgehe, das a priori auf Anderes – und zunächst anderes als den gewussten Willen – offen ist. Vgl. »Heterautonomien«, in: Burkhard Liebsch und Dagmar Mensink (Hg.): Gewalt Verstehen, Berlin 2003, S. 157–202. Zum selben Problemkomplex bereits: »Das Versprechen der Auslegung«, in: Entferntes Verstehen, Frankfurt 1998.
7 Humboldt lässt keinen Zweifel daran, »dass etwa nicht bloß die Art, wie er [der Staat] diese Formen und Mittel [für die Wissenschaft] beschafft, dem Wesen der Sache schädlich werden kann, sondern der Umstand selbst, dass es überhaupt solche äußere Formen und Mittel für etwas ganz Fremdes giebt, immer nothwendig nachteilig einwirkt […]«. »Über die innere und äussere Organisation der höheren wissenschaftlichen Anstalten in Berlin«, a.a.O., S. 135.
8 Humboldt, »Über die innere und äussere Organisation der höheren wissenschaftlichen Anstalten in Berlin«, Fußnote 1, S. 134.
(1948–2017) war Professor für Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft an der Goethe-Universität in Frankfurt/Main sowie Global Distinguished Professor an der New York University.
Unbedingte Universitäten (Hg.)
Was passiert?
Stellungnahmen zur Lage der Universität
Broschur, 416 Seiten
PDF, 416 Seiten
Der Band versammelt Positionen, die aus aktuellen Protestbewegungen agieren oder zu ihnen Stellung beziehen. Positionen, die jüngste Veränderungen des Hochschulwesens beschreiben und reflektieren, auf Gefahren aufmerksam machen, ebenso aber Möglichkeiten aufzeigen und explizite Forderungen stellen. Es sind Stellungnahmen, Bekenntnisse, Positionspapiere, geschrieben von zeitgenössischen Autoren, von Professoren, Studenten, Kollektiven. Stimmen werden laut, die wütend, nachdenklich, pragmatisch, unerbittlich einstehen für die Forderung, sich heute mit der Lage der Universität auseinanderzusetzen.